Satzung

Hessische Gesellschaft
zur Förderung der Gehörlosen und Schwerhörigen e.V.

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(Fassung vom 11.6.2010)

§ 1   Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Hessische Gesellschaft zur Förderung der Gehörlosen und Schwerhörigen“. Er hat seinen Sitz in Friedberg/Hessen. Der Verwaltungssitz ist am Wohnsitz des jeweiligen Vorsitzenden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke ohne konfessionelle und parteipolitische Bindungen im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff A.O.) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Er vertritt die Anliegen und Interessen der Gehörlosen und Schwerhörigen sowie derjenigen Organisationen, die sich mit der Förderung des genannten Personenkreises befassen.

(3) Er koordiniert die Arbeit der Mitgliedsorganisationen und übernimmt Förderungsaufgaben, die über den Rahmen einer Einzelorganisation hinausgehen.

(4) Er klärt die Öffentlichkeit über die besonderen Lebensbedingungen des in Satz 2 genannten Personenkreises auf.

(5) Er sorgt im Einvernehmen mit seinen Mitgliedern für die Errichtung von Bildungs-, Fortbildungs- und Fürsorgeeinrichtungen sowie für die Herausgabe von geeignetem Schriftgut für gehörlose und schwerhörige Menschen.

(6) Er nimmt Einfluß auf die den Kreis der Gehörlosen und Schwerhörigen betreffende Gesetzgebung, in Abstimmung mit den Betroffenen.

§ 3   Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4   Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können die in Hessen mit der Förderung Gehörloser und Schwerhöriger befaßten Organisationen werden. Außerdem können natürliche Personen als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie an hervorragender Stelle für die Belange der Gehörlosen und Schwerhörigen tätig sind.

(2) Darüber hinaus können natürliche und juristische Personen fördernde Mitglieder werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(3) Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Aufnahme fördernder Mitglieder in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei der Aufnahme neuer Mitglieder ist im gleichen Wahlgang über deren Stimmen-Gewichtung zu entscheiden.

(4) Über Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch den Tod des Mitglieds

b) durch Auflösung einer in Abs. 1 genannten Mitgliedsorganisation

c)   durch schriftliche Austrittserklärung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres

d)  durch Ausschluß eines Mitgliedes gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung bei vereinsschädigendem Verhalten. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

§ 5   Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 6   Organe

Organe des Vereins sind:

(1) Die Mitgliederversammlung (§ 7)

(2) Der Vorstand (§ 8)

§ 7   Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist jährlich zusammenzurufen. Die Vorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht, es sei denn, daß sie Mitglied oder durch ein Mitglied bevollmächtigt sind.

(2) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder oder deren bevollmächtigte Vertreter sowie alle Vorstandsmitglieder an. Jede Mitglieds-Organisation kann durch höchstens zwei Personen in der Mitgliederversammlung vertreten sein. Jedoch kann nur eine Person, die zu Beginn der Versammlung als bevollmächtigter Vertreter zu benennen ist, das Stimmrecht ausüben. Der Vorstand kann namentlich benannte Gäste zur Mitgliederversammlung einladen.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat vier Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung an die Mitglieder zu ergehen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a)   die Wahl des Vorstandes

b)  die Jahresberichte, den Haushaltsplan und die Jahresrechnungen entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen.

c)   die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

d)  Satzungsänderungen

e)   die Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern

f)    die Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit der Gesellschaft

g)   die Wahl von zwei Kassenprüfern bzw. –prüferinnen für die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist möglich

(5) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in Absatz (6) etwas anderes bestimmt ist.

(6) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wird von den ordentlichen Mitgliedern ausgeübt. Die Zahl der Stimmen der Mitglieder ergibt sich aus Abschnitt (7) bis (9). Die Stimmenzahl eines Mitglieds ist nicht aufteilbar. Ein Mitglied kann durch schriftliche Bevollmächtigung das Stimmrecht für höchstens ein weiteres Mitglied ausüben. Für Satzungsänderungen und die Aufnahme neuer Mitglieder ist die 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(7) Die Stimmenzahl der Mitglieder, insofern sie landesweit organisierte bzw. tätige Vereine, Verbände und Organisationen sind, ergibt sich wie folgt:

Vereine der Menschen mit Gehörlosigkeitzusammen 20 Stimmen
Vereine der Menschen mit Schwerhörigkeitzusammen 20 Stimmen
Vereine der Studenten/Absolventen mit Hörschädigungzusammen 20 Stimmen
Vereine der Menschen mit Cochlea Implantatzusammen 20 Stimmen
Vereine der Eltern von Kindern mit Hörschädigungzusammen 20 Stimmen
Verbände der Hörgeschädigten-Pädagogenzusammen 20 Stimmen

(8) Die Stimmenzahl der Mitglieder, insofern sie landesweit organisierte bzw. tätige Vereine, Verbände und Organisationen sind, die sich nicht ausschließlich mit Menschen mit Hörschädigung befassen, beträgt                                    je 6 Stimmen

(9) Die Stimmen der Mitglieder, insofern sie nicht landesweit organisiert bzw. tätig sind, werden wie folgt gewichtet:

Schulen für Hörgeschädigte:zusammen 20 Stimmen
Evangelische Hörgeschädigten-Seelsorge:zusammen 10 Stimmen
Katholische Hörgeschädigten-Seelsorgezusammen 10 Stimmen
Regionale Fördervereine, Gruppen und Vereine   Hörgeschädigterje 3 Stimmen
Einzelpersonenje 1 Stimme

(10) Mitglieder dürfen ihr Stimmrecht nicht ausüben, wenn der Jahresbeitrag für das vorangegangene Jahr nicht bezahlt ist.

(11) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind niederzuschreiben, von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und aufzubewahren.

§ 8   Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in. Ein oder zwei weitere Vorstandsmitglieder sind möglich, soweit die Mitgliederversammlung vor der jeweiligen Wahl über deren Anzahl beschließt.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende/die 1. Vorsitzende gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstandes.

(3) Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand dessen Funktion einem anderen Vorstandsmitglied bis zur nächsten Vorstandswahl übertragen.

(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(6) Er bereitet die Mitgliederversammlung vor, lädt dazu ein und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.

(7) Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden/die 1. oder 2. Vorsitzende, schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen. Die Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(8) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(9) Von der Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, vom Schriftführer, dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden zu unterzeichnen und aufzubewahren.

(10)      Der Vorstand ist ermächtigt, auf Antrag Beitragsermäßigungen zu bewilligen.

§ 9   Gewinne

Etwaige Gewinne sind nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Eigenmitteln des Vereins.

Bei Ausscheiden, Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben sie kein Anrecht auf das Restvermögen. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 10   Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung.

(2) Der Beschluß muß mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der Mitgliederversammlung gefaßt werden.

(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen zu gleichen Teilen an die als gemeinnützig anerkannten Mitgliedsorganisationen der Hessischen Gesellschaft zur Förderung der Gehörlosen und Schwerhörigen e.V. sowie nachrangig an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, LV Hessen und an die Deutsche Gesellschaft der Hörgeschädigten – Selbsthilfe und Fachverbände e.V., mit der Auflage, es im Interesse der Menschen mit Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit und Ertaubung in Hessen zu verwenden.

Fassung vom 26.3.1993 und Änderungen vom 23.4.1999, 19.5.2000, 8.6.2004, 11.6.2010.

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