Stellungnahme zum Referentenentwurf zum Landesgehörlosengeldgesetz (LGlGG)

Stellungnahme zum Referentenentwurf zum Landesgehörlosengeldgesetz (LGlGG)

Die Hessische Gesellschaft begrüßt, dass das Land Hessen das Landesgehörlosengeldgesetz fortentwickeln und dessen Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2033 verlängern möchte. Aus Sicht des Verbandes ist die vorgesehene Weiterentwicklung sozialpolitisch und gleichstellungsrechtlich geboten, da das Gehörlosengeld eine einkommens- und vermögensunabhängige Leistung zur Deckung laufender, behinderungsbedingter Bedarfe ist.


Die Hessische Gesellschaft unterstützt die in §1 vorgesehene Klarstellung des Leistungszwecks ausdrücklich. Die Streichung der bisherigen Formulierung in §1 wird im Referentenentwurf damit begründet, dass das Gehörlosengeld nicht der Steuerung eines wirtschaftlichen Bedarfs dient, sondern in erster Linie laufende Bedürfnisse ausgleichen soll. Zugleich wird hervorgehoben, dass diese Leistung wie die Blindenhilfe neben der Eingliederungshilfe zu gewähren ist. Diese Klarstellung ist zu begrüßen, da damit verdeutlicht wird, dass Eingliederungshilfeleistungen nicht mit Verweis auf das Gehörlosengeld verweigert oder gekürzt werden dürfen.


Die Hessische Gesellschaft regt darüber hinaus an, den Anspruch auf Gehörlosengeld künftig konsequent ausschließlich an das Merkzeichen „Gl“ zu knüpfen und nicht zusätzlich vom Grad der Behinderung 100 abhängig zu machen. Das Merkzeichen „GI“ dokumentiert bereits sozialrechtlich, dass eine Gehörlosigkeit oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und zusätzlich eine schwere Sprachstörung vorliegt. Das Merkmal Gl erhalten daher in der Regel Menschen mit Hörbehinderung, bei denen eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in früherer Kindheit erworben wurde. Wenn das Landesgehörlosengeldgesetz dennoch zusätzlich zwingend einen Gesamt-GdB von 100 verlangt, führt dies dazu, dass viele Personen mit anerkannter Gehörlosigkeit im Sinne des Merkzeichens „GI“ vom Leistungsbezug ausgeschlossen werden, obwohl die gehörlosenspezifischen Teilhabeerschwernisse bereits festgestellt sind.

Eine Orientierung an dem Merkmal Gl sorgt für eine gerechtere Anwendung des Gesetzes. Eine solche Regelung wäre klar, verwaltungspraktisch nachvollziehbar und am tatsächlichen Nachteilsausgleich orientiert, weil das Merkzeichen „Gl“ die gehörlosenspezifische Bedarfslage rechtlich abbildet.
Die Hessische Gesellschaft spricht sich aus den oben genannten Gründen dafür aus, §2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b ersatzlos zu streichen.


Mit freundlichen Grüßen
Petra Blochius
Im Namen des Vorstandes der Hessischen Gesellschaft zur Förderung der Gehörlosen und Schwerhörigen e.V.