Politische Teilhabe von hörbehinderten Menschen verwirklichen heißt:
Zuverlässige Finanzierung des Dolmetschens in Gebärden- oder Schriftsprache!
Inklusion bedeutet, dass sich Menschen mit Behinderungen nicht ausschließlich in ihren Interessenvertretungen, sondern auch in gesellschaftlichen Gremien betätigen können. Dies gilt insbesondere auch für die Mitarbeit in politischen Gremien, die in unserer Demokratie zentrale Bedeutung zur Entwicklung von Willensbildungsprozessen haben. Dass sich Menschen mit Behinderungen auch in die und in der Politik einbringen können, ist eine wesentliche Forderung der UN – Behindertenrechtskonvention mit dem Ziel der Beschleunigung von Prozessen zur Umsetzung von Inklusion.
Hochgradig hörbehinderten und tauben Menschen ist diese Möglichkeit aufgrund von Kommunikationsbarrieren nahezu versperrt. Kostenübernahmen für Gebärdensprach- oder Schriftsprach- Dolmetschende zur Mitwirkung in Parteien geschehen allenfalls in Ausnahmefällen und dann nach überaus aufwändigen Antragsverfahren.
Dies bedeutet in der Konsequenz, dass der Personenkreis der in besonderer Weise von Hörbehinderung betroffenen Menschen von einer wirksamen politischen Teilhabe zum Beispiel in Parteien aufgrund der Kommunikationsbarrieren ausgeschlossen ist.
Zur Regelung der Kostenübernahme für Doimetschleistungen greift § 78 Abs. 5 SGB IX mit dem Fokus Lebensplanung, Bewältigung des Alltags oder gemeinschaftliche Aktivitäten deutlich zu kurz. Hier heißt es für Ehrenämter, dass eine angemessene Aufwendung für Assistenzleistungen nur dann zu erstatten ist, soweit die Unterstützung nicht zumutbar unentgeltlich zum Beispiel im Rahmen familiärer, freundschaftlicher oder nachbarschaftlicher Beziehungen erbracht werden kann.
Auf diese Weise kann eine Übersetzung von häufig anspruchsvollen politischen Texten und auf diese Weise politische Mitwirkung sicherlich nicht erreicht werden. Es wird daher deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Rechtsgrundlage die Situation hörbehinderter oder tauber Menschen nicht hinreichend beachtet hat. Dies gilt vor allem für die besonderen Anforderungen zur politischen Teilhabe.
Die Deutsche Gesellschaft der Hörbehinderten – Selbsthilfe und Fachverbände e.V. fordert daher den Bundes-Gesetzgeber auf, § 78 SGB IX in Bezug auf die Mitwirkung von hörbehinderten bzw. tauben Menschen in Gremien der Interessenvertretungen und Politik zu konkretisieren und eine Finanzierung des Dolmetschens in Schrift- oder Gebärdensprache sicherzustellen.
Die Bundesländer werden gebeten, den Rahmen des § 78 Abs. 5 SGB in Einzelfallentscheidungen großzügig auszulegen, damit hörbehinderie Menschen Kommunikationsassistenz erhalten und wie andere Menschen mitwirken können.